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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen und Geräten

§1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit
in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die
einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie
Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen,
den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert
und vollgetankt zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand bzw. Einsatzort des
Mietgegenstandes anzuzeigen.

§2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und
vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der
Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der
Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

§3 Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und
etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Übergabe erkannte Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich
beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach
Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei der
Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu
beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann
die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, dann trägt der Vermieter die
erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell
gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters
verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die
notwendige Reparaturzeit.
4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei
der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat
der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen
Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch
den Vermieter.

§4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von
Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur
geltend gemacht werden bei:
· Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters
· nicht nur leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter,
soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen,
voraussehbaren Schadens,
· Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen,
· unabdingbaren Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen von vor oder nach Vertragsschluss liegenden
Vorschlägen und Beratungen sowie wegen anderer vertraglichen Nebenverpflichtungen,
insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache, nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die
Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.

§5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung und Sicherung der Mietschuld
1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die
Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenend -
Arbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter
anzuzeigen, sie werden zusätzlich berechnet.
2. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom
Vermieter ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des
Mieters.
3. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 7 Kalendertage nach
schriftlicher Mahnung in Verzug oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so
ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des
Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den
Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem
Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die
Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch
anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die
Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.
4. Fällige Beiträge werden in dem Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den
Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
5. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine
Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet
wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

§ 6 Stilllegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von
Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost,
Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an
mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als
Stillliegezeit.
2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit (siehe Vertrag Vorderseite) v. H. der dieser Zeit
entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen
Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handels-übliche
Prozentsatz von 75%.
4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wieder-auf-nahme
dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf
Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten
durchzuführen,
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und
unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn
der Mieter und seine Hilfsperson nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach
vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten
untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder
Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 8 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal
nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei
Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur
dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen
trägt der Mieter die Haftung.

§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem
Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner
Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem
Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft,
frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt
entsprechend.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem
Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Nr. 1 b) und 1 c) gilt
entsprechend.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu
erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tage zu
prüfen.

§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner
in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine
Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung
der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter
mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur
Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters
dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten
aufzugeben.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt,
wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9 Nr. 4 nicht
unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14
Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

§ 11 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus
diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem
Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter
schnellstmöglich in geeigneter Weise sowie zusätzlich unverzüglich durch Einschreiben
Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes
zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen
abzuwarten.
Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er
verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 12 Kündigung
1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide
Vertragspartner nicht ordentlich kündbar. Die bei allen Dauerschuldverhältnissen zulässige
ordentliche Kündigung aus wichtigem Grund wird dadurch nicht eingeschränkt.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht,
den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu
kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die
Kündigungsfrist
· einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
· zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
· eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
Internal
2. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu
beenden:
a) im Falle von § 5 Nr. 4,
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf
Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet erscheint;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil
desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet
§ 5 Nr. 4 in Verbindung mit § 9 und 10 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung
des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht
möglich ist.

§ 13 Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die
ihm nach § 9 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten,
so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 14 GPS – Ortung / Diebstahlschutz
1. Die Mietgeräte und Maschinen des Geräteverleih Reimann können mit GPS-Ortungssystemen
ausgestattet sein. Die Ortung erfolgt ausschließlich zum Zweck des Diebstahlschutzes, der
Wiederbeschaffung im Verlustfall, der Sicherung des Eigentums des Vermieters sowie zur
Vertragsdurchführung.
2. Der Vermieter verarbeitet hierbei Standortdaten auf Grundlage seines berechtigten
Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Eine Nutzung der Daten zur personenbezogenen
Leistungs- oder Verhaltenskontrolle des Mieters erfolgt nicht.
3. Die erhobenen Daten werden ausschließlich im erforderlichen Umfang verarbeitet und nur so
lange gespeichert, wie dies zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke notwendig ist. Im Falle
eines Diebstahls, einer Unterschlagung oder einer vertragswidrigen Nichtrückgabe behält sich
der Vermieter vor, die Standortdaten zur Lokalisierung der Mietgegenstände zu verwenden
und an zuständige Behörden weiterzugeben.

§ 15 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und
Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche
Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner
Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am
allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

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